Kommt im September: Die Energiepreispauschale

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Berlin (BVL)     Im September dürften sich viele Arbeitnehmer freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Sie soll ein finanzielles Polster für diejenigen darstellen, die durch die gestiegenen Energiepreise und beruflichen Fahrtkosten belastet wurden. Die Pauschale ist lt. Mitteilung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat.

Alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, können von der Energiepreispauschale profitieren.
Personen, die z.B. Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslosen Personen geht der Anspruch auf die Pauschale nicht verloren, wenn sie eine Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ausgeübt und Einkünfte erzielt haben.

„Auch Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten, können die Energiepreispauschale beanspruchen“, erklärt Jana Bauer vom BVL.

Rentner, die ihre Rente aufstocken und Einkünfte aus einer Beschäftigung, beispielsweise aus einem Minijob, erzielen, können die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen. Gehen Rentner ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen ein, haben sie ebenfalls einen Anspruch auf die 300 Euro, die sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.

Beachte: Elterngeldbezieher ohne ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne weitere Beschäftigung gehen leer aus.

„Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt sind, sollten sich den Anspruch auf die 300 Euro nicht entgehen lassen“, rät Bauer. In diesem Fall können Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung bekommen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das ist ein weiterer Grund dafür, überhaupt eine Steuererklärung anfertigen und beim Finanzamt einreichen zu lassen.

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