Weitere Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen

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Berlin (BVL)     Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wurde gesetzlich auf den 31. Mai 2022 verschoben. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll diese Frist nunmehr um weitere drei Monate verlängert werden. Wird das Gesetz beschlossen, können beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen für das Jahr 2020 noch bis zum 31. August 2022 abgeben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. April 2022 klargestellt, dass die Abgabe der Steuererklärung für 2020 nicht als verspätet gilt, auch wenn die Steuererklärungen nach Ablauf der aktuell geltenden Frist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beim Finanzamt eingehen. In diesem Fall wird von einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen. Aufgrund der verlängerten Abgabefrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 um weitere drei Monate. Dies gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

„Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf für beratene Steuerpflichtige eine Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2021 um vier Monate und für den VZ 2022 um zwei Monate vor. Nicht beratene Steuerpflichtige sollen in VZ 2021 und 2022 von verlängerten Fristen nur in geringerem Umfang, profitieren.

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