Werbungskostenabzug: Für verbilligte Mieten gelten Grenzen

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Berlin (BVL)     Wer Wohnungen an Familienangehörige, entferntere Verwandte oder Freunde vermietet, sollte regelmäßig überprüfen, ob die Verträge noch finanzamtsfest sind. Der Grund: Nur wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt werden und eine auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung vorliegt, können sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen, als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Da die Mieten in jüngster Zeit stetig ansteigen und eine rückwirkende Vertragsänderung in diesem Zusammenhang steuerlich nicht anerkannt wird, sollte die Miete regelmäßig überprüft werden, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Wer mindestens 50, aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, muss eine Totalüberschussprognose erstellen. Die bringt aber nicht immer Erfolg:
Die Erstellung einer Totalüberschussprognose ist erstmal aufwendig und kompliziert. Und das Ergebnis fällt oft nicht positiv aus, sodass eine Kürzung der Werbungskosten droht. Fällt die Prognoserechnung dagegen positiv aus, sind die Werbungskosten vollständig abziehbar, ist sie negativ – muss entsprechend gekürzt werden.

Da die Mieten in vielen Gegenden gestiegen sind – und damit entsprechend die ortsübliche Miete – ist die Überprüfung unentbehrlich, um nicht versehentlich unter die relevante Prozent-Grenze zu rutschen. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten auf jeden Fall gekürzt und gehen aus steuerlicher Sicht verloren.

Aus welchem Grund die Miete unter der ortsüblichen Miete liegt, ist im Übrigen unerheblich. Also auch wenn die Miete wegen gesetzlicher Restriktionen nicht weiter erhöht werden darf, kann es zur Kürzung des Werbungskostenabzugs kommen.

Die Einzelheiten kennt Ihre HILO-Beratungsstelle. Hier finden Sie persönliche Beratung: https://www.hilo.de/beratungsstellen/

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