Private Nutzung des Diensttelefons

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München (fg)     Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Diensthandy, fällt darauf keine Lohnsteuer an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein Handy zunächst an den Arbeitgeber verkauft und es als Diensthandy zurückerhält.

Darf ein Arbeitnehmer das Diensthandy privat nutzen, muss er für diesen Vorteil keine Steuern zahlen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sein zuvor privates Handy für nur einen Euro an den Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommt, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München.

Das Finanzgericht musste den Fall eines Arbeitnehmers beurteilen, der sein privates Telefon zunächst an den Arbeitgeber verkaufte und dann dienstlich nutzte. Die beiden Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber übernahm dann die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich beim Diensttelefon, keine Lohnsteuer ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro wäre nicht üblich, so die Begründung. Aus diesem Grunde verlangten sie rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Höhe des Kaufpreises unerheblich, so die Münchener Richte (Az.: 8 K 2656/19).

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig (Az.: VI R 51/20).

Dennoch können sich Steuerzahler auf das Urteil stützen: Wenn das Finanzamt das Diensttelefon in einem ähnlichen Fall nicht anerkennt, sollte Einspruch eingelegt und das Münchener Urteil genannt werden.

Einzelheiten kennt Ihre HILO-Beratungsstelle.

 

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