Sachbezüge: Vorteile nutzen!

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München     Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeitslohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten aber einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro; die Grenze wird ab 01.01.2022 auf 50 Euro angehoben;), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat.

Gesetzlich geregelt ist, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben (BMF-Schreiben vom 13.04.2021– IV C 5 – S 2334/19/10007) dazu Stellung genommen.

Danach sind z. B. folgende Leistungen als Sachbezug anzusehen:

– die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
– die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),
– die Übereignung von Gegenständen.

Die Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine oder Geldkarten nicht in Bargeld oder Devisen umgetauscht oder für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können. Ab dem 01.01.2022 gilt darüber hinaus auch: Gutscheine und Geldkarten können nur dann als Sachbezug beurteilt werden, wenn sich diese auf eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette beziehen oder nur für einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten, z. B. für:

– Personennah- und Fernverkehr,
– Kraftstoff und Ladestrom,
– Fitnessleistungen,
– Streamingdienste (Film und Musik),
– Bücher, Zeitungen, Bekleidung einschließlich Accessoires,
– Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind,
– sog. City-Cards, Stadt- oder Centergutscheine.

Mit Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre HILO-Beratungsstelle.

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