Hausverkauf – Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer erwartet

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München (BFH)     Wird eine selbstbewohnte Immobilie verkauft, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet, muss der Veräußerungserlös, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfällt, nicht versteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, wie der Bund der Steuerzahler berichtet. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer und machte dies in ihrer Steuererklärung geltend. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn. Für den Gewinnanteil, der auf das Arbeitszimmer entfiel, verlangte das Finanzamt Einkommensteuer, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war. Das Finanzgericht entschied zugunsten der Lehrerin (Az.: 5 K 338/19). In diesem Jahr wird der Bundesfinanzhof den Fall beurteilen (Az.: IX R 27/19).

Betroffene Arbeitnehmer können sich auf den Steuerfall berufen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen.

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