Berufliche veranlasster Umzug – neue Pauschalen

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Berlin (BMF)       Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden bzw. bis zu bestimmten Höchstbeträgen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Auf Grund von Änderungen des Bundesumzugsgesetzes gelten für Umzüge ab 1. Juni 2020 neue Beträge.

Der Pauschbetrag (ohne Einzelnachweis) für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den umziehenden Steuerzahler 860 Euro. Für jede andere Person (Ehepartner, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Steuerzahler in häuslicher Gemeinschaft leben) 573 Euro. Für Steuerzahler, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtete haben, beträgt die Pauschale 172 Euro. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Steuerzahlers maßgebend ist, beträgt 1.146 Euro.

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes: Die bisherigen Beträge sind daher auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. Mai 2020 liegt.

Einzelheiten erfahren Sie in Ihrer HILO-Beratungsstelle.

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