Krankheitskosten: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Steuertipps Unfall
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München (BFH) – Erleidet ein Steuerzahler auf dem Weg zwische Wohnung und erster Arbeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen.
Solche Krankheitskosten werden nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Im Urteilsfall erlitt eine Steuerzahlerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der Bundesfinanzhof erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen), Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Zweifelsfall fragen Sie bitte (zur Zeit telefonisch) Ihre HILO-Beratungsstelle.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. September 2019, Aktenzeichen VI R 8/18

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