Coaching-Kosten: Wann das Finanzamt sie anerkennt

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Berlin (BVL)     Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an. „Voraussetzung dafür ist, dass das Coaching einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder angestrebten beruflichen Tätigkeit hat“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Allgemeine Coachings, die etwa im Umgang mit Geld oder den eigenen Gefühlen schulen sollen, seien regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Abzugsfähigkeit hängt immer vom Einzelfall ab

Ganz pauschal ließe sich aber nicht sagen, welche Coachings vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden und welche nicht, so Nöll. Denn das hänge immer von der konkret ausgeübten Tätigkeit des Steuerpflichtigen ab. So kann es vorkommen, dass ein spezielles Coaching bei einem Steuerpflichtigen für einen Werbungskostenabzug anerkannt wird, bei einem anderen Steuerpflichtigen aber nicht, weil dieser eine ganz andere Tätigkeit ausübt.

Auch Kursbeschreibung als Nachweis aufheben

„Da die Kosten für Coachings schnell beträchtliche Höhen erreichen können, ist eine gute Nachweisführung für das Finanzamt wichtig“, rät Nöll. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Kosten für ein Coaching in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen wollen, sollten daher nicht nur die Rechnung eines Coachings aufbewahren, sondern unbedingt auch die detaillierten Seminarunterlagen samt Beschreibung des Kurses. Denn diese könnten dem Finanzamt die erforderlichen Hinweise zum beruflichen Bezug liefern.

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