Berlin (BVL) Wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) berichtet, durften Lohnsteuerhilfevereine bis zum vergangenen Jahr keine Arbeitnehmer beraten, die eine Photovoltaikanlage auf dem Dach montiert hatten.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde im Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 EStG) rückwirkend ab 1. Januar 2022 eingeführt. Gleichzeitig wurde das Steuerberatungsgesetz geändert.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen jetzt auch Mitglieder mit installierten Photovoltaikanlagen (auch Altanlagen) ab dem VZ 2022 bei der Einkommensteuer beraten.
Das gilt allerdings nur für selbstgenutzte Anlagen bis 30 kWp Leistung.
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