Berlin Für viele Hausbesitzer ist die Grundsteuererklärung per se eine Gruselvorstellung. Über das komplizierte Ermittlungsverfahren im Bürokraten-Jargon dürften bereits jetzt Millionen Bundesbürger gestolpert sein. Wer es bis zum Stichtag am 31. Januar 2023 nicht schafft hatte, die Grundsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, muss außerdem mit empfindlichen Strafen rechnen. Im schlimmsten Fall droht ein Bußgeld von 25.000 Euro.
Säumige Immobilienbesitzer müssen bei Verpassen des Fristendes mit einer Mahnung der örtlichen Finanzamts rechnen. Mit inbegriffen ist dabei eine Schätzung der Steuerschuld. Dabei können auch sogenannte Sicherheitszuschläge erhoben werden – so kann sich schnell eine saftige Rechnung anhäufen. Konkret dreht es sich dabei im ersten Monat des Verzugs um 0,25 Prozent der festgesetzten Grundsteuer – und minimal 25 Euro. Wer sich dabei länger Zeit lässt, käme nach einem halben Jahr bereits auf mindestens 150 Euro, je nach Wert des Grundstücks aber wohl schon auf mehrere tausend Euro.
Der Weg über die Strafzahlungen ist für Steuerpflichtige aber kein bequemes Hintertürchen. Wer zur Zahlung verdonnert wurde, verliert nicht nur viel Geld, sondern muss seine Dokumente trotzdem einreichen. Im schlimmsten Fall drohen drakonische Sanktionen. Bis zu 25.000 Euro Strafzahlungen sieht die Rechtsprechung für verspätete Steuererklärungen vor.
Zwar ist nicht damit zu rechnen, dass die örtlichen Finanzämter gleich mit empfindlichen Strafen um sich werfen. Angesichts der Mammutaufgabe, 36 Millionen Grundsteuererklärungen bis 2025 abzuarbeiten, ist aber eine Kooperation mit der Behörde der beste Weg, sich Stress und finanzielle Nachteile zu sparen.
Dabei müssen Steuerpflichtige auch im kommenden Jahr noch Abgaben auf Immobilieneigentum nach dem alten Berechnungsschlüssel abführen. Das liegt daran, dass der Fiskus seinerseits sträflich spät dran ist. Erst im Jahr 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht die bis dato angewandte Praxis für unzulässig. Denn statt alle sechs Jahre, wie gesetzlich verankert, die Steuerpflicht für Grundbesitz neu zu berechnen, basiert der Einheitswert der meisten Häuser auf der letzten Erhebung. Im Westen reicht das bis ins Jahr 1964 zurück, im Osten basiert die Bemessungsgrundlage sogar auf der Realsteuerreform von 1936.
Ob und wie der deutsche Fiskus auf die sich andeutende Lawine an Fristverletzungen reagiert, ist in der Praxis nicht abzuschätzen. Ursprünglich waren die 36 Millionen aufgerufenen Haus- und Grundbesitzer für den Stichtag am 31. Oktober 2022 aufgerufen, ihre Unterlagen einzureichen.
Weil bereits Anfang Oktober absehbar war, dass Millionen von Hausbesitzern auf ein Versäumnis der Frist zusteuerten, sah sich die Ampel-Koalition zum einem ungewöhnlichen Schritt gezwungen. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) entschied, die Deadline ins neue Jahr zu verschieben. Dennoch zeichnet sich im neuen Jahr ein ähnliches Bild ab wie im Oktober.
Obwohl die Bundesländer recht gleichmäßig auf eine kollektive Fristverletzung zusteuern, gelten zur Berechnung des Steuerschlüssels unterschiedliche Maßgaben. Während sich elf Bundesländer der einheitlichen Berechnungsgrundlage des Bundes unterwerfen, nutzen Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg eigene Formeln. Letzteres ist übrigens das einzige Bundesland, in dem die Grundstücksfläche relevant ist und nicht die reine Wohnfläche.
Eingereicht werden muss die Grundsteuererklärung digital auf dem Portal des deutschen Fiskus, ELSTER. Bis auf wenige Ausnahmen ist dabei vorgesehen, ganz auf Papier zu verzichten. Weil mit der Grundsteuererklärung für Steuerpflichtige ein hoher Aufwand einhergeht, ist es empfehlenswert, möglichst bald damit zu beginnen. Ganz besonders gilt das für Steuerneulinge, schließlich kann die Verifizierung eines neuen Kontos auf der Plattform mehrere Tage dauern.