Photovoltaik: Neue Rechtslage

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Berlin (BMF)     Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss keine Einkommensteuer mehr für die daraus erzielte Einspeisevergütung zahlen – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Auch muss in aller Regel keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden. Beschlossen wurden die neuen Steuerregeln für kleine Photovoltaik-Anlagen im Jahressteuergesetz 2022. Etliche Detailfragen dazu sind zwar noch nicht geklärt, doch Antworten darauf wird das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wahrscheinlich im laufenden Jahr 2023 in seinen Verwaltungsanweisungen an die Finanzämter geben (in den sogenannten BMF-Schreiben). Bereits jetzt stehen folgende steuerliche Verbesserungen fest:

1. Kleine Photovoltaik-Anlagen sind steuerfrei

Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen müssen keine Einkommensteuer mehr zahlen – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Als „klein“ definiert des Bundesfinanzministerium Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, die eine Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von maximal 30 kW haben. Bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit dürfen es sein, wenn die Anlage auf anderen Gebäuden steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien). Der Besitz kleiner Solar-Anlagen ist damit jetzt günstiger, da die Einkommensteuer und die teils komplizierte Gewinnermittlung entfallen.

2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich beraten

Bislang mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater wechseln. Mit Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 ist es nun auch Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, ab dem Steuerjahr 2022 die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen.
Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Das können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage entweder selbst vornehmen oder einem Steuerberater übergeben.
Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen, die im letzten Jahr eine Solar-Anlage installiert haben oder das in diesem Jahr planen, müssen deshalb nicht mehr ihre Mitgliedschaft aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten sparen, denn der Mitgliedsbeitrag bei einem Lohnsteuerhilfeverein richtet sich nach den Einnahmen eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.

3. Seit 2023 entfällt die Umsatzsteuer

Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Heißt: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen fallen null Prozent Umsatzsteuer an.
Kleine Solaranlagen werden dadurch günstiger. Bisher war es zwar bereits möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer für private Solaranlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Doch für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutete das unverhältnismäßig viel Bürokratie – und die entfällt nun ganz.

Noch Fragen? Hier finden Sie persönliche Beratung, überall in Deutschland: https://www.hilo.de/beratungsstellen/

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