Vermietung an Angehörige

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14. November 2019

München (BdSt)   Vermieter, die ihre Wohnung zu einem günstigen Mietpreis an Angehörige (oder Fremde) vermieten, sollten zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart sind, können die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben wie z.B. Finanzierungskosten voll als Werbungskosten abgezogen werden.
Liegt die Miete unterhalb der 66-Prozent-Grenze, können die Aufwendungen für die vermietete Wohnung hingegen nur anteilig abgesetzt werden.Mietverträge sollten aus diesem Grund regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch den ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Sollte die Miete unterhalb der ortsüblichen Miete liegen und soll der volle Werbungskostenabzug erhalten bleiben, muss die Miete angepasst werden.

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