Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld – Lohnersatzleistungen

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Für viele Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eine freiwillige Angelegenheit.

Wenn aber Leistungen bezogen werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und höher als 410 Euro jährlich sind, wird die Erstellung der Steuererklärung zur Pflicht.

Hierbei handelt es sich insbesondere um Lohn- und Entgeltersatzleistungen, die nach § 3 EStG zwar steuerfrei sind, die aber in die Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden.

Dazu zählt beispielsweise das Elterngeld, das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld.

In Zeiten der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Auch das Kurzarbeitergeld gehört zu den Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Das führt bei betroffenen Arbeitnehmern zu einer Pflichtveranlagung im Folgejahr und bei einigen auch zu Steuernachzahlungen.

Mit Fragen zu Einzelheiten wenden Sie sich gerne telefonisch an Ihre Beratungsstelle.

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