Steuern sparen mit Vermögensverlagerung auf die Kinder

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21. November 2019

Berlin (BVL)     Mit klassischen Kapitalanlagen, wie Sparbuch, Festgeld und Tagesgeld, lassen sich derzeit zwar kaum Zinsen erzielen, aber mit anderen Kapitalanlagen, wie Aktien oder Aktienfonds, Geldmarktfonds oder Zertifikate werden immer noch häufig Kapitalerträge oberhalb der Steuerfreibeträge erzielt. Familien mit Kindern haben die Möglichkeit, durch Vermögensübertragung auf ihre Kinder auch deren Freibeträge zu nutzen. Darauf weist der BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Regel dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen. Kinder müssen dazu folglich zivilrechtlich und tatsächlich Eigentümer des Kapitalvermögens werden und der Anspruch auf die Erträge muss endgültig auf sie übergehen. Nur dann erfolgt auch die steuerrechtliche Zurechnung der Erträge auf die Kinder und die Freibeträge der Kinder können genutzt werden.
Eltern sollten deshalb nur dann das Vermögen auf die Kinder übertragen, wenn sie bei der Einrichtung des Sparkontos und der Einzahlung von Geldbeträgen oder dem Abschluss von Verträgen tatsächlich den Willen haben, dieses Vermögen den Kindern sofort zukommen zu lassen. Es muss sich um eine endgültige Vermögensübertragung handeln. Rückübertragungsklauseln sind unzulässig. Die Eltern müssen das Vermögen der Kinder und die daraus resultierenden Erträge entsprechend nach den familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge verwalten. Sie müssen das Geldvermögen der Kinder also wie fremdes Vermögen behandeln. Ist nach der Ausgestaltung des Vertrages davon auszugehen, dass Eltern das Geld weiterhin als ihr eigenes Vermögen ansehen und auch so damit verfahren, werden die Erträge weiterhin den Eltern zugerechnet. Die Freibeträge der Kinder können dann nicht genutzt werden. Die Eltern müssen sich also entscheiden, ob sie das Vermögen tatsächlich ihren Kindern schenken wollen oder nicht. Nur wenn die Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden kann, sollte dieser Schritt unternommen werden. In diesem Fall kann dann beim Einrichten eines Sparkontos für die Kinder bestimmt werden, dass die Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht entsprechend den §§ 1626 ff. BGB beruht. Wird diese Befugnis dann faktisch auch nicht überschritten, werden sich keine Auslegungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt ergeben. Wenn Vermögen auf die Kinder übertragen wurde, empfiehlt es sich, beim Finanzamt für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese wird dann der Bank oder der entsprechenden Anlagegesellschaft vorgelegt, sodass Kapitalerträge steuerfrei von der Bank ausgezahlt werden können. Liegen die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages von 801 Euro, reicht ein Freistellungsauftrag aus.
Einzelheiten erfahren Sie in Ihrer HILO-Beratungsstelle.

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