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Steuertipps für Schüler- und Studenten
Datum: 5. Juli 2012Berlin (BDL) ?Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Wird ein Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabenfrei?, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Der besondere Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen müssen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dann unerheblich.
Der Zwei-Monats-Zeitraum ist maßgeblich, wenn der Ferienjob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Liegt der Beschäftigungsumfang bei regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, wird auf den Zeitraum von 50-Arbeitstagen abgestellt.
Für einen kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber unter den oben genannten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer erheben. Tut er dies, fallen für den Schüler/Studenten keine Sozialabgaben und keine Steuern an, eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr erübrigt sich.
Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und die monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen, gelten dagegen die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Für 400-Euro-Minijobs zahlen (gewerbliche) Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 30,88 Prozent (ab 1.1.2012) des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Das sind Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuer abgerechnet wird) sowie 0,88 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit, Mutterschaft und Insolvenz. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
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