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Ferienjobs | Clever Steuern sparen
Datum: 6. Juni 2012Berlin (BdStZ) Viele Schüler nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Unternehmer haben so die Möglichkeit, Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Obwohl die Einnahmen der Schüler meist unter einem einkommensteuerpflichtigen Verdienst liegen, wird oft Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das muss nicht sein, wie der Bund der Steuerzahler, Berlin, meldet!
Bei einem Ferienjob dürfen maximal 50 Tage pro Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche maximal zwei Monate am Stück gearbeitet werden. Nur dann bleibt die Tätigkeit sozialversicherungsfrei und es handelt sich um einen typischen Ferienjob. Die Höhe des Verdienstes ist dabei völlig irrelevant. Dauert die Beschäftigung dann nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage, ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage, und wird je Tag ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 62 Euro nicht überschritten, können die Steuern pauschaliert abgeführt werden, wenn auch ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12 Euro nicht überschritten wird.
Der Pauschalsteuersatz, der vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, beträgt dann 25 Prozent vom Bruttolohn. Die Pauschalversteuerung hat den Vorteil, dass damit die Steuern abgegolten sind und der Schüler oder Student keine weiteren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben muss.
Bei länger andauernden oder höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen auf Lohnsteuerkarte gearbeitet werden. An der Sozialversicherungsfreiheit ändert dies jedoch nichts, wenn maximal 50 Tage pro Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche maximal zwei Monate am Stück gearbeitet werden. Für die Ferienjobber ist es jedoch sogar meist günstiger, auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten. Die Steuern werden dann nach der entsprechenden Steuerklasse berechnet. Zusätzlich hat der Schüler die Möglichkeit, zuviel bezahlte Steuern zurück zu bekommen. Erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 900 Euro wird überhaupt Lohnsteuer fällig. Bei der Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitgeber wird jedoch davon ausgegangen, dass im gesamten Jahr in jedem Monat dieser Verdienst erzielt wird. Dies ist bei Ferienjobbern naturgemäß nicht so und entsprechend ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu hoch. Denn erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.004 Euro kommt es letztendlich überhaupt zu einer Einkommensteuerschuld. Vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückerlangt werden.
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