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Erd-und Pflanzarbeiten können wie Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden!
Datum: 17. Februar 2012München (BMF) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom
13.7.2011 (Az.: VI R 61/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für
Handwerkerleis-tungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten
Hauses gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu
angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 den Garten seines 2003
bebauten Grundstückes anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum
Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten der Erd- und
Pflanzarbeiten in Höhe von knapp 3.200 Euro und die Arbeitskosten für die
Mauererrichtung in Höhe von etwa 4.500 Euro machten die Eheleute in
ihrer Steuererklärung geltend.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Steuerabzug für haushaltsnahe
Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen ab. Durch die Neuanlage des
Gartens sei etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden. Die
Richter des BFH stellten klar, dass es sich bei den Erd- und Pflanzarbeiten
dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten handelt, für die eine
Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelte, die dem
Wortlaut nach für die "für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen" gilt.
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